Zur Haftung des Frachtführers für Verlust eines Diamant-Colliers

LG Bonn, Urteil vom 20. Februar 2003  – 14 O 106/02

Zur Haftung des Frachtführers für Verlust eines Diamant-Colliers

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 25.462,34 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.01.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust eines Diamant-Colliers, ca. 22 Karat, im Werte von DM 49.800 = EURO 25.462,34.

Dieses Collier übersandte die Firma H aus B mit dem Lieferschein vom 30.08.2001 an die Klägerin zur Ansicht. Diese entschied, das Collier nicht zu kaufen, die Firma H sodann, das Collier nicht zurückzunehmen, sondern sie bat die Klägerin, das Collier an einen weiteren Abnehmer (der Firma H, die Firma U in X zu übersenden.

Hiermit beauftragte die Klägerin die Beklagte am 18.10.2001. Der Einlieferungsschein weist auf die Allgemeinen Transportbedingungen der Beklagten, das Warschauer Abkommen sowie auf die CMR hin; in der Inhaltsbeschreibung heißt es: „I-gold“; die Klägerin schloß eine Transportversicherung bis zu DM 50.000,00 ab. Im weiteren Verlauf wurde die Sendung über die Firma F über L und den Ger Flughafen per Flugzeug zum Xer Flughafen befördert, von wo aus sie dem Empfänger am L . in X überbracht wurde. Die Klägerin behauptet, bei der Auslieferung des Paketes sei dessen Inhalt entnommen gewesen; das Paket sei wieder verklebt gewesen.

Die Empfängerin reklamierte sofort telefonisch; die Klägerin rügte mit Schreiben vom 22.10.2001.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EURO 25.462,34 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.01.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich bei der Einlieferung um Verbotsgut gemäß Ziffer 3.1 (4. Teilstrich) ihrer „Allgemeinen Transportbedingungen“; sie bestreitet die Zustandsbeschreibung der Klägerin zur Auslieferung der Sendung sowie Inhalt und Wert der Einlieferung.

Wege des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 05.09.2002 sowie (konkludent) in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2003; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des vorgenannten Termins und auf die schriftlichen Zeugenaussagen (BI. 85 ff der Akten) Bezug genommen. Die Kammer hat ein Videoband des Juweliers U über die Auslieferung in Augenschein genommen; eine ihrer Beisitzer hat zum Wert der Sendung Stellung genommen; er ist im Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer C/V als Sachverständiger für Edelsteine, Perlen, Juwelen, Gold und Silberwaren sowie Juwelenuhren aufgeführt.

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EURO 25.462,34 gemäß §§ 452,425 Abs. 1, 428 HGB.

Das Recht des Frachtvertrages gemäß §§ 407 ff HGB findet Anwendung. Es kann dahinstehen, ob die Parteien einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag im Sinne von § 453 HGB abgeschlossen haben; jedenfalls steht fest, dass sie einen Transport zu festen Kosten vereinbart haben. Gemäß § 459 HGB findet sodann Frachtrecht Anwendung.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind nicht die Vorschriften des Warschauer Abkommens von 1955 (WA) anwendbar (§ 452 Satz 2 HGB), weil aus § 452 Abs. 1 HGB in Verbindung mit Artikel 1 WA der Vorrang der §§ 407 ff HGB folgt. Ein multimodaler Vertrag -Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln- setzt einen einheitlichen Frachtvertrag, die Verschiedenartigkeit der Beförderungsmittel und ein Auseinanderfallen der auf die hypothetisch zu schließenden Einzelverträge anzuwendenden Transportrechtsregime voraus. Die Parteien haben einen einzigen Vertrag für die Beförderung der Sendung von G nach X geschlossen. Aus der Eilbedürftigkeit der Sendung ergab sich auch in Ansehung dessen, dass die Laufzeitgarantie wegen Überschreitens der Einlieferungsschlußzeit nicht gegeben wurde, der Einsatz von zumindest zwei unterschiedlichen Beförderungsmitteln: Es sollten Kraftfahrzeuge und ein Flugzeug zum Einsatz kommen. Wären hierfür einzelne Frachtverträge abgeschlossen worden, so hätte für den Transport per Kfz zum Flughafen G das Frachtrecht der § 407 ff HGB Anwendung gefunden, für den internationalen Lufttransport von G nach S wäre gemäß Artikel 1 WA das Warschauer Abkommen anzuwenden gewesen, für den weiteren Transport per Kfz wäre entweder deutsches Frachtrecht oder die CMR einschlägig gewesen.

Die Vorschriften des Warschauer Abkommens hindern die Anwendung der §§ 407 ff HGB nicht. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 WA sind bei multimodalen Transporten, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum anderen Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, nur für den Lufttransport zwingend die Bestimmungen des Warschauer Abkommens anzuwenden. Wäre der Verlust der Ware also beweisbar während des Lufttransports eingetreten, würden sich die Schadensersatzansprüche der Klägerin zwingend nach dem Warschauer Abkommen richten (vgl. auch § 452 a HGB). Die Parteien haben zum tatsächlichen Zeitpunkt des Schadenseintritts nichts vorgetragen.

Die vorrangige Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens folgt auch nicht aus Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 WA. Die hier enthaltene Vermutung, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist gilt nur dann, wenn im übrigen reine Zubringerdienste bei Ausführung des Beförderungsvertrages geleistet werden. Die Parteien haben jedoch keinen reinen Luftfrachtvertrag geschlossen, sondern von Anfang an einen Frachtvertrag (allenfalls) über gemischte Beförderungsmittel. Der Zubringerdienst ist auch nicht als Teil der Gesamtbeförderung bei Vertragsschluß in einen Luftfrachtbrief aufgenommen worden, der allein den Flug von G nach X ausweist (vgl. Fremuth/Thume-Müller- Rostin, Kommentar zum Transportrecht, 2000, Rn. 19 zu Artikel 18 WA). Ist der tatsächliche Schadenszeitpunkt und- ort nicht feststellbar, findet gemäß § 452 Satz 1 HGB das Frachtrecht der §§ 407 bis 451 HGB auf den gesamten Transport Anwendung.

Die Beklagte haftet gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, verursacht durch den Verlust des Frachtgutes, denn es steht fest, dass dieser Schaden in der Zeit von der – Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes entstanden ist. Gemäß § 428 Satz 2 HGB hat die Beklagte dabei für einen Verlust der Sendung in der Obhut der Firma F als dem von ihr eingesetzten Unterfrachtführer ebenso einzustehen wie für den Verlust in eigener Obhut. Aufgrund der Aussagen der Zeugen W und T steht fest, dass die Klägerin das Collier verpackt und verschickt hat. Der Zeuge T hat hierzu überzeugend ausgesagt, er könne sich zwar angesichts der Menge der täglich zu versendenden Schmuckstücke nicht mehr an das konkrete Collier erinnern, sei aufgrund dessen, dass innerhalb des Betriebes keine Unregelmäßigkeiten vorkämen und dass er seine Unterschrift auf dem Einlieferungsbeleg wiederfinde, ganz sicher, dass er, in der gleichen Weise wie es generell geschehe, eine Sendung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt aufgegeben habe. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, hat sie keine Zweifel, dass die Aussagen der Zeugen richtig sind.

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie das Collier bei dem Empfänger, der Firma U in X, abgeliefert hat. Eine Schadensanzeige ist am 22.10.2001 abgegeben worden (§ 438 Abs. 2, 4 HGB), so dass sich an der Beweislast nichts ändert. Der Zeuge Y hat ausgesagt, dass er zu dem Zustand der ausgelieferten Sendung keine Aussage machen könne. Dies ist nachvollziehbar bei der Menge der auszuliefernden Sendungen und dem Zeitablauf. Damit steht fest, dass der Verlust der Sendung während des Transports, also innerhalb des Obhutzeitraums der Beklagten oder ihrer Unterfrachtführer eingetreten ist.

Die Beklagte ist verpflichtet, den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß § 429 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmt sich der Schadenssatz für den Verlust des Gutes nach dem Marktpreis. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, wird vermittelt, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Klägerin hat zwar nicht die Rechnung der Firma H an die Firma U vorgelegt; es besteht aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO), dass diese Rechnung sich von den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (BI. 16, 93 der Akten) nicht wesentlich unterscheidet. Der Handelsrichter Z, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass dieser Preis plausibel sei. Wie gerichtsbekannt ist, auch aufgrund von Äußerungen anderer Sachverständiger, ist eine präzise Begutachtung nur bei Vorlage des Schmuckstücks möglich; diese hat die Beklagte vereitelt.

Die Haftungsbegrenzungen von §§ 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB oder Ziffer 23 ADSp gelten nicht, weil § 435 HGB oder Ziffer 27.2 ADSp Anwendung finden. Es gilt die Vermutung, dass die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig/leichtfertig in dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für Umstände, die ein vorsätzliches oder vorsatzgleiches Verhalten des Frachtführers oder seiner Bediensteten und Verrichtungsgehilfen darstellen. Da sich Verluste und Beschädigungen aber regelmäßig in der Sphäre des Frachtführers ereignen, hat die Rechtsprechung im Bereich des Transportrechts von jeher eine sekundäre Darlegungslast des Frachtführers hinsichtlich der Einzelheiten des Verlusts anerkannt. Diese kommt selbständig jedenfalls dann zum Tragen wenn der Geschädigte plausible Gründe für grobes Verschulden des Frachtführers vorträgt (vgl. BGH Transportrecht 2001, 29, 33) oder der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich der Beklagten abgespielt hat (vgl. OLG Stuttgart Transportrecht 2002, 200, 201; OLG München, 23. Senat, Transportrecht 2002, 161, 162 f; OLG Köln Versicherungsrecht 2001, 1445 – 1447; OLG Düsseldorf Transportrecht 2002, 73,74).

Kommt der Frachtführer dieser sogenannten sekundären Darlegungslast nicht nach, wird sein qualifiziertes Verschulden vermutet. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast ist der Frachtführer gehalten, das Informationsdefizite des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Er muß deshalb die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darlegen, dass für den Ersatzberechtigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden; gegebenenfalls hat er dieses zu beweisen. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 51 ADSp a.F. konkreten Vortrag zu Betriebsorganisation und Überwachung insbesondere hinsichtlich folgender Umstände verlangt: Zugangskontrollen zur Vermeidung von Fehlverladungen, Überwachung des Lagerraums, etwa durch Videoaufnahmen, Diebstahlskontrolle, Organisation der Umladung – Neuverpackung der Ware. Das Oberlandesgericht Köln hat eine Verletzung der Darlegungslast auch dann angenommen, wenn keine zeitnahen Feststellungen getroffen worden sind (zu Artikel 25 WA: Transportrecht 1996, 26; im übrigen OLG Stuttgart a.a.O. und zuletzt BGH, Urteil vom 15.11.2001, I ZR 182/99, Seiten 14 ff). Wie aus der zuletzt zitierten Entscheidung hervorgeht, hat sich grundsätzlich an der dargestellten Verteilung von Darlegungs- und Beweislast durch die Entscheidung vom 21.09.2002 (BGHZ 145, 170 = Transportrecht 2001, 29) nichts geändert. Soweit er (Transportrecht a.a., 33) weiter ausführt, dass die prozessuale Obliegenheit zur substantiierten Darlegung der dem eigenen Geschäftskreis entspringenden Abläufe nur dann besteht, wenn das prozessuale Geschehen Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden bietet, kann daraus grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass den Frachtführer die sekundäre Darlegungslast erst dann trifft, wenn der Anspruchsteller plausible Gründe für ein schwerwiegendes, dem Vorsatz gleichstehendes Organisationsverschulden, vortragen würde (OLG Stuttgart a.a.O). Derartige Anforderungen würden den Anspruchsteller überfordern und ständen im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass die Auferlegung einer sogenannten sekundären Behauptungslast auch außerhalb des Transportrechts in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Schrifttum zumindest dann anerkannt ist, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner dazu unschwer Angaben machen kann. Im übrigen wird schon durch die Tatsache, dass der Frachtführer nicht ansatzweise zu Schnittstellen-Kontrollen in schadensanfälligen Bereichen vorträgt, ein plausibler Grund für ein Organisationsverschulden in den Rechtsstreit eingeführt: läge ein solches Organisationsverschulden nicht vor, könnte der Frachtführer vortragen und würde sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken. Hierauf hat die Kammer hingewiesen.

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Es fehlt jeder Vortrag dazu, durch welche organisatorischen Maßnahmen Verlustfälle verhindert werden sollten. In Ansehung dieser Sachlage kann die Beklagte auch nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten ist. Typischerweise fällt bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs der Verlust einer Sendung erst dann auf, wenn die Ware ausgeliefert wird und der Empfänger rügt.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß Ziffer 3.1, 4. Spiegelstrich, ihrer „Allgemeinen Transportbedingungen“ ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin bei Einlieferung darauf hingewiesen, dass wertvoller Schmuck Gegenstand der Einlieferung sei, und zwar durch die Inhaltsbeschreibung, aber auch durch die Transportversicherung bis DM 50.000,00. Macht die Beklagte von ihrem Recht, die Annahme der Sendung zu verweigern, nicht Gebrauch (siehe Ziffer 3.2 ihrer AGB), hat die individuelle Vertragsabrede Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 4 AGB-Gesetz). Im übrigen ist die Regelung intransparent: Was ist ein außergewöhnlicher Wert im Vergleich zu dem Wert in Höhe von DM 50.000,00, der nach dem ersten Spiegelstrich der Ziffer 3.1 genannt ist; was ist schwer abschätzbar ohne Berücksichtigung dessen, dass Schätzungen im allgemeinen erst durch den vom Frachtführer verursachten Verlust erschwert werden? Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die Unwirksamkeit der Klausel gem. § 9 AGB-Gesetz, wobei nicht erforderlich ist, dass sie auch inhaltlich unangemessen oder für den Verwendungsgegner die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung begründet. Dass diese Gefahr jedoch besteht, steht aufgrund der für den Gegner des Verwenders nicht erkennbaren wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen fest.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Form, weil das Schuldverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. Palandt-Heinrichs – 62. Auflage, Rd. 1 zu § 288); hierauf sind die Bevollmächtigten der Klägerin schon mehrfach hingewiesen worden; vorsorglich wird auch auf § 288 Abs. 1 S. 2 n. F. BGB Bezug genommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: bis EURO 25.500,00

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